Internationale Handelskammer Paris (ICC)
Schiedsklausel in Handelsverträgen
Um ein Verfahren In Frankreich vor ein Schiedsgericht zu bringen, meist der Internationalen Handelskammer ICC mit Sitz in Paris, bedarf es zunächst einer vertraglichen Zuständigkeitsklausel in den Handelsverträgen, der sog. Schiedsklausel.
Es ist den Parteien unbenommen, diese Klausel ihrer speziellen Situation anzupassen. Beispielsweise sieht die ICC-Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich einen Einzelschiedsrichter vor. Die Parteien können jedoch die Anzahl von Schiedsrichtern abweichend festlegen (siehe auch Art. 1508 Code Civil). Ebenso mag es für sie wünschenswert sein, Ort und Sprache des Schiedsverfahrens zu regeln und das auf die Sachentscheidung anwendbare Recht zu bestimmen (siehe auch Art. 1509 Code Civil).
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Die ICC-Schiedsgerichtsordnung schränkt die Parteien mithin nicht in ihrer freien Wahl hinsichtlich Ort und Sprache des Schiedsverfahrens und des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ein.
Regeln bei Handelsverträgen
Das Schiedsgericht unterliegt mithin den Regeln, die in den Handelsverträgen selbst festgelegt werden, häufig eben auch durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung des jeweiligen Schiedsgerichtes. Diese wäre für die Internationale Handelskammer ICC: schiedsgericht.expert/private-schiedsgerichte/icc-paris-der-schiedsgerichtshof-der-internationalen-handelskammer/schiedsgerichtsordnung-der-icc/
Schiedsklausel in Handelsverträgen
Sollte eine Schiedsklausel im Handelsvertrag enthalten sein sind die nationalen französischen Gerichte grundsätzlich nicht mehr zuständig. Diese besondere Zuständigkeit muss sodann von den Parteien geltend gemacht werden (Cass. 2e civ., 22 nov. 2001, préc. – Cass. 1re civ., 23 janv. 2007, n° 06-11.157 : JurisData n° 2007-037067 ; Rev. arb. 2007, p. 290. – Cass. 1re civ., 3 févr. 2010, n° 09-12.669 : JurisData n° 2010-051399. – Cass. 1re civ., 14 avr. 2010, n° 09-12.477 : JurisData n° 2010-004059 ; Rev. arb. 2010, p. 495, P. Caillé).
Die nationalen französischen Gerichte sind bei Vorliegen einer Schiedsklausel nur dann ausnahmsweise zuständig, wenn die Internationale Handelskammer ICC noch nicht beauftragt wurde und die Schiedsvereinbarung offensichtlich nichtig oder nicht anwendbar ist (Art. 1448 CPC). Hierbei handelt es sich um kumulative Bedingungen.
Beweiserhebung und einstweiliger Rechtsschutz
Solange das Schiedsgericht noch nicht beauftragt wurde ist es ferner weiterhin noch möglich, bei den nationalen französischen Gerichten Beweiserhebungsverfahren wie ebenfalls den einstweiligen Rechtsschutz (sog. Référé) zu beantragen (Art. 1449 CPC). Aufgrund des Grundsatzes der Bindungswirkungen von Vereinbarungen (Artikel 1165 Code Civil) bindet die Schiedsklausel nur die Parteien, die sie geschlossen haben, und verpflichtet Dritte mithin nicht.
Die Unwirksamkeit der Schiedsklausel hat grds. keine Auswirkung auf die Gültigkeit der restlichen Vertragsklauseln (Art. 1447 CPC).
Eine mögliche Standardklausel zur Vereinbarung der Internationalen Handelskammer ICC in Paris als Schiedsgericht wäre beispielsweise:
„Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
In der Schiedsklausel sollte ebenfalls noch der Schiedsort, das geltende Recht, die Anzahl und Benennung von Schiedsrichtern die Sprache des Verfahrens geregelt werden. Ist dies nicht erfolgt, entscheidet das Schiedsgericht auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der ICC.
Grosser Vorteil der Internationalen Handelskammer in Paris ICC ist, dass die Parteien relativ schnell eine Entscheidung erhalten. Die beteiligten Parteien können, wie oben dargelegt, selbst über den Schiedsrichter, Sprache und Ort der Verhandlung oder das anwendbare Recht entscheiden können. Grosser Nachteil sind jedoch die enorm hohen Prozesskosten und Schiedskosten. Sowie die Tatsache, dass eine Berufung (bzw. Nichtigkeitsklage) nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.
Hinsichtlich der Kosten siehe: iccwbo.org/dispute-resolution-services/arbitration/costs-and-payments/cost-calculator/
Vollstreckbarkeitserklärung
Ferner bedarf es noch einer Vollstreckbarkeitserklärung des nationalen französischen Gerichtes.
Hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens vor der Internationalen Handelskammer gibt es keinen formalen Antrag, jede Partei kann den Antrag in der ihr gewünschten Form an folgende Adresse stellen:
Secretariat of the International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce
33-43 avenue du Président Wilson
75116 Paris
France
Tel. +33 1 49 53 29 05
Fax: +33 1 49 53 29 33
Email: arb@iccwbo.org
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.
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